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EU Führerschein ist russisches Roulette ohne Zukunft http://www.europa-fahrerlaubnis.com
Ist ein EU-Führerschein in Deutschland gültig ?!EU-Führerscheine sind im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Das gilt auch für Inländer, die nach Ablauf einer Sperrfrist eine Fahrerlaubnis legal nach dem Recht des EU-Staates erwerben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber unter bestimmten Umständen den Inlandsgebrauch dieser EU-Fahrerlaubnis versagen. Die Rechtslage, ob dies die Behörde im Rahmen des EU-Rechtes darf, ist (leider) unübersichtlich. Wenn der "Lappen" weg ist und man sich bei der Führerscheinbehörde darum bemüht, ihn wieder zubekommen, muss in der Regel die berüchtigte MPU über sich ergehen lassen. Die Durchfallquoten dabei sind hoch. Auch wenn man diese MPU beliebig oft wiederholen kann, so kostet das einerseits viel Geld und andererseits steigt die Unsicherheit von Mal zu Mal. Die vermeintliche Lösung bietet das EU-Ausland. Denn es gibt die "2. Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG" nach der die Führerscheine gegenseitig in den EU-Staaten anzuerkennen sind. Wer im EU-Ausland also mehr als die Hälfte des Jahres dort einen Wohnsitz hat, kann dort seine Fahrerlaubnis erwerben, wenn eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen ist. Die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis richtet sich ausnahmslos nach dem Recht jenes anderen EU-Staates. Wird sie erteilt, muss jeder andere EU-Staat diese Entscheidung anerkennen. Dennoch versuchen gerade deutsche Behörden, denjenigen, der in Deutschland mit einer solchen Fahrerlaubnis fährt, der Strafbarkeit wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu bezichtigen. Zu Unrecht, wie in einem Verfahren der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 29.4.2004 festgestellt hat. In Unkenntnis dieser unmittelbar auch in Deutschland geltenden Rechtssprechung des EuGH kommt es dennoch vorallem vor Staatsanwaltschaften, Amts- und Landgerichten zu Anklagen und Verurteilungen. Dabei geht es eine deutsche Behörde im Regelfall nichts an, auf welche Art und Weise der Erhalt dieser Fahrerlaubnis zu Stande gekommen ist. Sie darf nicht nachprüfen, ob etwa der Inländer beim Erhalt des Führerscheins tatsächlich 186 Tage im Ausland gelebt hat. Die erwähnte Richtlinie nämlich geht davon aus, dass eine legale Ausstellung eínes Führerscheines beispielsweise in den Niederlanden nicht illegal in Deutschland sein kann. Hier wird oft nach dem Grundsatz verfahren, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Weil der EuGH in dem erwähnten Urteil vom 29.04.2004 sich allerdings nur mit einem (strafrechtlichen) Teilbereich der Problematik beschäftigt hat, greifen die deutschen Fahrerlaubnisbehörden jedoch zu einem cleveren Trick: Da sie die EU-Führerscheine anerkennen müssen und diese auch nicht entziehen dürfen -das steht nur einem Strafgericht oder der ausstellenden ausländischen Behörde zu- untersagen sie den Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland, w e n n nicht eine positive MPU beigebracht werde. Natürlich kann oder will der Betroffene eine solche MPU nicht beibringen. Und schon hat die Führerscheinbehörde das Urteil des EuGH umgangen und versagt durch Anbringung eines Sperrvermerks den Gebrauch des Führerscheins im Inland. Fährt man trotzdem macht man sich in der Regel dann wieder strafbar. Allerdings bleibt die Fahrerlaubnis im EU-Ausland voll gültig. Nun stellt sich die Frage, ob diese Umgehung der EuGH-Rechtsprechung "legal" ist. Denn es kann doch nicht sein, dass man einerseits die Fahrerlaubnis anerkennen muss, andererseits lange zurückliegende Vorkommnisse, die seinerzeit zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt haben nach Ablauf der Sperrfrist immer noch als Grund für eine angebliche fehlende "charakterliche Eignung" heranzieht............ Autor: Rechtsanwalt Andreas Krämer Login / Verwaltung
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